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Vorteilsausgleichung
(recht.ref.bgb1 und recht.zivil.materiell.schuld.at)
    

Von Vorteilsausgleich spricht man, wenn sich ein Geschädigter auf seinen Schadensersatzanspruch Vorteile anrechnen lassen muss, die ihm aus dem schädigenden Ereignis entstanden sind.

Grundsätzlich hat die Rechtsprechung folgende Anforderungen gestellt:

  • adäquater Kausalzusammenhang zwischen schädigenden Ereignis und Vorteil (BGHZ 49, 61)
  • die Anrechnung muss dem Geschädigten zumutbar sein und dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen. Sie darf den Schädiger nicht unbillig entlasten (BGHZ 8, 329; BGHZ 30, 33; BGHZ 91, 210, 361). Die Zumutbarkeit entfällt z.B. wenn der Vorteil Ergebnis privater Schadensfürsorge des Geschädigten ist. Bei Schadensversicherung scheidet der Vorteil aber schon wegen des gesetzlichen Anspruchsübergangs nach § 67 VVG aus.

Bei Verdienstausfallschaden muss ein Arbeitnehmer sich das anrechnen lassen, was er an Aufwendungen erspart (z.B. für Fahrtkosten, Arbeitskosten oder zusätzlichen Verpflegungskosten). Die Gericht pauschalieren die ersparten Aufwendungen i.d.R. mit 10 %, der Geschädigte kann allerdings nachweisen, dass sie niedriger liegen, der Schädiger, dass sie höher liegen. Bei einer Legalzession (z.B. nach § 6 EFZG) geht nur der entsprechend gemindert Anpruch über.

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Auf diesen Artikel verweisen: Mietwagenkosten nach Unfall * Schadensersatz * Vorteilsanrechnung