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Wahl-Zugewinngemeinschaft (deutsch-französisch)
(recht.zivil.materiell.schuld)
    

Güterstand nach § 1519 BGB

  1. Wechsel in die Wahl-Zugwinngemeinschaft löst Zugewinnausgleichsansprüche aus.
  2. Der Ausgleichsanspruch ist beschränkt auf die Hälfte
  3. keine Pauschalisierung durch Erbteilserhöhung um 1/4 bei Aufhebung durch Tod
  4. Kappung der Ausgleichsforderung auf die Hälfte des Endvermögens des Ausgleichspflichtigen

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