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Ein Testament kann gemäß § 2253 BGB jederzeit widerrufen werden.
Gemeinschaftliche Testamente mit wechselbezüglichen Verfügungen können nach den §§ 2254, 2255, 2258 BGB widerrufen werden.
Gegen den Willen des anderen Gatten ist dann die notarielle Form des Widerrufs und die Zustellung erforderlich, analog der Normen für den Erbvertrag § 2271, 2296 BGB.
Eine Schenkung kann gemäß § 530 BGB nur widerrufen werden, wenn der
Beschenkte des groben Undanks schuldig gemacht hat.
Zum allgemeinen Widerrufsrecht siehe unter Widerrufsrecht.
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