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Wiederkaufsrecht
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.kauf)
    

Ein vertraglich vereinbartes, in den §§ 456ff BGB geregeltes Recht des Verkäufers, durch einseitige Erklärung einen Rückkaufvertrag mit dem Käufer über die verkaufte Sache zustande zu bringen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Gestaltungsrecht * Rückkauf