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Willkür/Willkürverbot
(recht.oeffentlich.verwaltung.at und recht.allgemein)
    

Inhalt
             1. Richtersprüche

Von Willkür spricht man wenn eine zu einer Ermessensentscheidung Entscheidung berufene Instanz (z.B. eine Behörde, ein Gericht, ein Arbeitgeber, der Vorstand einer Gesellschaft etc.) sich bei ihrer Entscheidung nicht von sachlichen Motiven hat leiten lassen.

Beispiel: A ist seit einem Jahr Arbeitnehmer bei B. Da A einen Kleinbetrieb mit nur drei Mitarbeitern hat, hat B keinen formalen Kündigungsschutz. Wenn B dem A kündigt, weil er eines Morgens findet, dass ihn der A langweilt ist diese Entscheidung willkürlich. Wenn B dem A kündigt, weil A trotz Ermahnungen immer zu spät kommt, ist dies eine sachliche Entscheidung. Es liegt keine Willkür vor.

Für staatliche Behörden besteht ein Willkürverbot. D.h. diese müssen ihre Entscheidungen immer im Rahmen der Gesetze und soweit gegeben im Rahmen des Ermessens treffen. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot macht eine Entscheidung, je nach Offensichtlichkeit des Verstoßes, entweder nichtig oder rechtswidrig und anfechtbar.

1. Richtersprüche

BVerfG Beschl. vom 17. 11. 2009 Az. 1 BvR 1964/09:

"Willkürlich ist ein Richterspruch, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Die fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein macht eine Gerichtsentscheidung allerdings nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Eine Maßnahme ist willkürlich, die im Verhältnis zu der Situation, der sie Herr werden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich (vgl. BVerfGE 83, 82 [84]; - 86, 59 [62 f.]; - 89, 1 [13])."

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Auf diesen Artikel verweisen: Deportation * actio pro socio