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Wormser Konkordat
(recht.geschichte.12)
    

Mit Wormser Konkordat wird der Staatsvertrag von 1122 zwischen Kaiser Heinrich V. und Papst Calixt II bezeichnet, mit dem der Investiturstreit beigelegt wurde.

Man verständigte sich darauf, dass der Kaiser dem Papst in weltlichen Dingen (temporaliter) übergeordnet, geistlich (spiritualiter) aber untergeordnet war. Bezüglich der Investitur einigte man sich darauf, dass der Kaiser den kirchlichen Würdenträgern die weltlichen Rechte des Amtes verlieh und die Seelsorge durch Wahl des Domkapitels und Konsekration verliehen wurde. Welche Einsetzung Vorrang genoss war regional unterschiedlich.

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Auf diesen Artikel verweisen: Temporalien/Spiritualien * Heinrich V (Salier) * Investiturstreit/Laieninvestitur