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Zechprellerei
(recht.straf.bt)
    

Von Zechprellerei spricht man, wenn jemand Leistungen in einer Gastwirtschaft in Anspruch nimmt ohne sie zu zahlen. Weiß der Täter schon bei Bestellung der Leistung, dass er nicht zahlen will oder kann liegt ein Betrug gemäß § 263 StGB vor.

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