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Zitiergebot/Zitierklausel
(recht.oeffentlich)
    

Mit Zitiergebot wird bei Gesetzen die Anordnung des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG bezeichnet, der gemäß ein Gesetz dass ein Grundrecht einschränkt das eingeschränkte Grundrecht ausdrücklich nennen muss. Verstöße gegen das Zitiergebot führen zur Nichtigkeit. Entsprechend wird mit Zitierklausel der Teil des Gesetzes bezeichnet, mit dem das Zitiergebot erfüllt wird. Beispiel:

§ 10 HSOG Einschränkung von Grundrechten:

Aufgrund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf

Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Art. 3 der Verfassung des Landes Hessen),

Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Art. 5 der Verfassung des Landes Hessen),

Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 12 der Verfassung des Landes Hessen),

Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 6 der Verfassung des Landes Hessen), Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 8 der Verfassung des Landes Hessen)

eingeschränkt werden.

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Auf diesen Artikel verweisen: Zitierverbot * Schranken-Schranken