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§ 132 ZPO Fristen für Schriftsätze
(gesetz.zpo)
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(1) Der vorbereitende Schriftsatz, der neue Tatsachen oder ein anderes neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt für einen Schriftsatz, der einen Zwischenstreit betrifft.

(2) Der vorbereitende Schriftsatz, der eine Gegenerklärung auf neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine schriftliche Gegenerklärung in einem Zwischenstreit handelt.


§ 132 ist eine Ausgestaltung von § 282 Abs. 2 ZPO.

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Auf diesen Artikel verweisen: wichtige prozessuale Normen * Präklusion gemäß § 296 Abs. 2 ZPO