Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert sechshundert Euro nicht übersteigt. Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.
Auf diesen Artikel verweisen: Verfahren nach § 495a ZPO * Verfahren nach § 495a ZPO * Nr. 3104 VV RVG Terminsgebühr ... * Nr. 3104 VV RVG Terminsgebühr ...