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§ 559 ZPO Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen
(gesetz.zpo)
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(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die im § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 74 FamFG Entscheidung über die Rechtsbeschwerde