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§ 620 ZPO einstweilige Anordnungen [alte Fassung]
(gesetz.zpo.buch-6)
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Das Gericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung auf Antrag regeln:

  1. die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind;
  2. den Umgang eines Elternteils mit dem Kind;
  3. die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil;
  4. die Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind;
  5. das Getrenntleben der Ehegatten;
  6. den Unterhalt eines Ehegatten;
  7. die Benutzung der Ehewohnung und des Hausrats;
  8. die Herausgabe oder Benutzung der zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten oder eines Kindes bestimmten Sachen;
  9. die Maßnahmen nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes, wenn die Beteiligten einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen oder innerhalb von sechs Monaten vor Antragstellung geführt haben;
  10. die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Ehesache und Folgesachen.
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Auf diesen Artikel verweisen: einstweilige Anordnung