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§ 724 ZPO Vollstreckbare Ausfertigung
(gesetz.zpo.buch-8.abschnitt-1)
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(1) Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt.

(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges und, wenn der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 795 ZPO Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel * vollstreckbare Ausfertigung * Unterwerfungserklärung/Unterwerfungsklausel