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§ 732 ZPO Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel
(gesetz.zpo.buch-8.abschnitt-1)
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(1) Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(2) Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 738 ZPO Vollstreckbare Ausfertigung gegen Nießbraucher * § 738 ZPO Vollstreckbare Ausfertigung gegen Nießbraucher * § 795 ZPO Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel * § 795 ZPO Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel * § 766 ZPO Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung * § 766 ZPO Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung * § 768 ZPO Klage gegen Vollstreckungsklausel * § 768 ZPO Klage gegen Vollstreckungsklausel * § 742 ZPO Vollstreckbare Ausfertigung bei Gütergemeinschaft während des Rechtsstreits * § 742 ZPO Vollstreckbare Ausfertigung bei Gütergemeinschaft während des Rechtsstreits * Klauselerinnerung * Klauselerinnerung