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§ 749 ZPO Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Testamentsvollstrecker
(gesetz.zpo.buch-8.abschnitt-1)
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Auf die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines für oder gegen den Erblasser ergangenen Urteils für oder gegen den Testamentsvollstrecker sind die Vorschriften der §§ 727, 730 bis 732 entsprechend anzuwenden. Auf Grund einer solchen Ausfertigung ist die Zwangsvollstreckung nur in die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände zulässig.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 795 ZPO Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel * § 768 ZPO Klage gegen Vollstreckungsklausel * § 750 ZPO Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung