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machen wir güterrechtliche Ansprüche als Folgesache geltend und beantragen,
den Antragsteller für den Fall der Scheidung
zu verpflichten, an die Antragsgegnerin einen
Zugewinn in Höhe von 10.000,- € nebst 5 %
Zinsen über dem Basiszinssatz ab Scheidung
zu zahlen.
Begründung:
Die Antragsgegnerin fordert vom Antragsteller Zugewinnausgleich nach
§ 1378 Abs. 1 BGB. Der Zugewinn des Antragstellers übersteigt den
Zugewinn der Antragsgegnerin um 20.000,- €. Damit steht der
Antragsgegnerin eine Ausgleichsforderung in Höhe der Hälfte zu.
Die Beteiligten haben am 18.12.2015 die Ehe geschlossen.
Mangels eines abweichenden Ehevertrages bestand der gesetzliche
Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Am 10.2.2021 ist der
Antragsgegnerin die Antragsschrift zugestellt worden.
Damit ist der 10.2.2021 als Stichtag für das Endvermögen i. S. der §§ 1384,
1375 BGB an-zunehmen; der Stichtag für das Anfangsvermögen i. S. des §
1375 Abs. 1 BGB ist der 18.12.2015.
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