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Zusammenveranlagung
(recht.oeffentlich.verwaltung.steuer)
    

Von Zusammenveranlagung oder Ehegattensplitting spricht man im Steuerrecht, wenn Ehegatten im Rahmen der Einkommenssteuererklärung eine gemeinsame Veranlagung ihrer Einkommen zur Einkommenssteuer beantragen. Folge ist, dass die Einkommen der Ehegatten zusammengerechnet und mit dem Splittingtarif versteuert wird. Bei deutlichen Einkommensunterschieden zwischen den Ehegatten führt die Zusammenveranlagung zu einem Steuervorteil.

Voraussetzung ist, dass die Ehegatten irgendwann innerhalb des Veranlagungszeitraums in intakter Ehe zusammen (nicht dauernd getrennt) gelebt haben (§ 26 EStG). Daher kommt auch im Jahr der Trennung vor Scheidung noch eine Zusammenveranlagung in Betracht.

Bei Nachzahlungen führt die Zusammenveranlagung aber auch dazu, dass das Finanzamt, beide Ehegatten zur Zahlung heranziehen kann. Der Ehegatte der im Innenverhältnis weniger oder nichts schuldet kann dies durch einen Aufteilungsantrag nach § 268 AO verhindern.

Umstritten ist wie lange ein gescheiterter Versöhnungsversuch gedauert dauern muss, um für eine Zusammenveranlagung auszureichen. Entscheidend soll sein, dass die Ehegatten wieder eine gemeinsame Wohnung beziehen um dort gemeinsam zu wirtschaften (Heiß/Born Unterhaltsrecht Kapitel 42 Rn. 11). Dafür genügt manchen ein Tag (Jessen/Vollers, FamRZ 2002, 49) während das FG Nürnberg mindestens einen Monat verlangt (FG Nürnberg, Urteil vom 7. 3. 2005 - VI 160/2004).

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Auf diesen Artikel verweisen: Zusammenveranlagung, Mitwirkungspflicht nach Trennung * Splittingvorteil * Ehegattensplitting * Aufteilungsantrag