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Zusammenveranlagung, Mitwirkungspflicht nach Trennung
(recht.zivil.materiell.familie)
    

Inhalt
             1. Streitwert

Im Trennungsjahr können sich Ehegatten noch zusammen veranlagen lassen. Beantragt einer der Ehegatten eine getrennte Veranlagung steht wird insgesamt getrennt veranlagt. Daher stellt sich für den Besserverdienenden Teil die Frage, ob der andere Teil eine Zustimmungspflicht zur Zusammenveranlagung hat.

Eine solche Pflicht trifft den anderen Ehegatten zunächst nur, wenn er durch die Gesamtveranlagung keine Nachteile erleidet, d.h. wenn der die Zustimmung Verlangende zusagt alle Nachteile zu ersetzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für Zeiträume in denen man zusammengelebt hat, der Steuervorteil bereits gemeinsam verbraucht wurde, so dass für diese Zeit ein Nachteilsausgleich nicht zu erfolgen hat. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der Ausgleichsanspruch dadurch verdrängt werden kann, dass das ursprünglich vereinbarte gemeinsame Wirtschaften mit der Steuerersparnis bei Lohnsteuerklassenwahl III/V durch Zahlung von Trennungsunterhalt fortgesetzt wird.

Nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht für einen Ehegatten indessen grundsätzlich kein Anlass mehr, an der früheren Übung festzuhalten. (...) Zwar kann auch insofern der Gesichtspunkt zum Tragen kommen, dass mit dem aus den Steuerklassen III und V erzielten Einkommen gemeinsam gewirtschaftet worden ist, weil auf dieser Grundlage Ehegattenunterhalt gezahlt wurde (...). Ist das jedoch nicht der Fall, so besteht für den Ehegatten, der gleichwohl weiterhin die Steuerklasse V hat, kein Grund mehr, seine damit verbundene höhere steuerliche Belastung zu tragen und zugleich eine Entlastung des anderen Ehegatten zu bewirken, an der er nicht mehr teilhat.(BGH v. 23.05.2007 Az, XII ZR 250/04)

Verstößt einer der Ehegatten gegen seine Mitwirkungspflicht kann auf Zustimmung geklagt werden. Eine Zusammenveranlagung ist möglich, solange einer der beiden Steuerbescheide noch nicht rechtskräftig ist. Daher kann es sich anbieten, wenn beide schon ergangen sind, dass der Ehegatte der die Zusammenveranlagung begehrt Einspruch gegen seinen Bescheid einlegt.

Ist die Zusammenveranlagung wegen der Bestandskraft beider Steuerbescheide nicht mehr möglich, ist an eine Schadenersatzklage zu denken (Vgl. LG Köln v. 2.10.1989 Az. 34 T 31/89).

Zuständig ist gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG das Familiengericht. Vor Einführung des FamFG war die Zivilabteilung des Amtsgerichts zuständig (Vgl OLG Naumburg FamRZ 2000, 165).

1. Streitwert

Der Streitwert entspricht bei der Zusammenveranlagung der Höhe der Steuererersparnis nach Nachteilsausgleich des Antragstellers.

Beispiel: Bei Getrenntveranlagung muss F eine Nachzahlung von 1.000,- erbringen. Bei Zusammenveranlagung erhält sie eine Rückzahlung von 500,-. M. dagegen erhält bei Getrenntveranlagung eine Rückzahlung von 600,-. D.h. bei der Zusammenveranlaung muss F dem M 600,- ersetzen und hat damit eine Steuerersparnis gegenüber der Getrenntveranlagung von 900,- Euro (1000 € die sie nicht zahlen muss + 500 € die sie erhält - 600 € die sie an Nachteil ausgleichen muss).

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