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Durchsuchungsrecht
(recht.straf.prozess)
    

Von Durchsuchungsrecht spricht man im Strafprozess, wenn die Strafverfolgungsbehörden zur Ergreifung des Täters oder zur Sicherung von Beweismitteln Räume oder Personen durchsuchen dürfen. Dabei ist sowohl die Durchsuchung eines Tatverdächtigen oder seiner Räume (§ 102 StPO) als auch die Durchsuchung von und bei Nichtverdächtigen (§ 103 StPO) möglich. Letztere ist aber an höhere Voraussetzungen geknüpft, z.B. nur wenn Tatsachen vorliegen aus denen sich schließen lässt, dass die gesuchte Sache oder Person sich in den Räumen des Nichtverdächtigen befindet während ansonsten eine Vermutung genügt.

Durchsuchungen nach § 102 und § 103 Abs. 1 S. 1 StPO dürfen grundsätzlich nur vom Richter und nur bei Gefahr im Verzug auch von der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen angeordnet werden (§ 105 StPO). An das Merkmal "Gefahr im Verzug" sind allerdings hohe Voraussetzungen zu stellen, da ansonsten eine Umgehung des grundgesetzlichen Richtervorbehalts zu fürchten ist. So hat der Staat z.B. in Landstrichen wo damit zu rechnen ist, durch Notdienste sicherzustellen, dass auch Nachts ein Ermittlungsrichter erreichbar ist, der über eine Durchsuchung entscheiden kann.

Ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss muss nach dem er erlassen wurde innerhalb von ca. sechs Monaten genutzt werden, da ansonsten nicht mehr vom Vorliegen der Voraussetzungen ausgegangen werden kann und somit ein rechtswidriger Grundrechtseingriff droht.

Rechtsmittel gegen den Beschluss ist die Beschwerde.

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Auf diesen Artikel verweisen: Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft * Haussuchung zur Nachtzeit * Haussuchung