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Krankheitsunterhalt
(recht.zivil.materiell.familie.unterhalt.gatte)
    

Inhalt
             1. Voraussetzungen
             2. Begrenzung/Befristung
             3. Einzelfallentscheidungen

Mit Krankheitsunterhalt wird der Unterhaltstatbestand des § 1572 BGB bezeichnet. Krankheitsunterschuld wird geschuldet, wenn zu einem der vier Einsatzzeitpunkte eine Erwerbstätigkeit wegen Krankheit vom Unterhaltsgläubigers nicht mehr erwartet werden kann.

1. Voraussetzungen

  1. Krankheit
  2. Eintritt der Krankheit zu einem Einsatzzeitpunkt oder zeitnahe (< 2 Jahre) Verschlimmerung einer Krankheit, die bereits zum Einsatzzeitpunkt bestand ().
  3. (...)

2. Begrenzung/Befristung

Eine Begrenzung von Krankheitsunterhalt ist möglich, er unterliegt aber aufgrund der nachwirkenden ehelichen Solidarität strengeren Anforderungen, die zu einer Verlängerung des Anspruchs führen können. Auch hier ist grundsätzlich zu Fragen ob ehebedingte Nachteile fehlen. Ein ehebedingter Nachteil kann bei Krankheitsunterhalt vorliegen, wenn die Krankheit ehebedingt ist (selten) oder aufgrund der Ehe die Vorsorge für den Krankheitsfall nicht ausreichend war und keine Kompensation durch den Versorgungsausgleich erfolgte (OLG Hamm, Urteil vom 11.01.2010 - 4 UF 107/09).

3. Einzelfallentscheidungen

Eine Befristung von Krankheitsunterhalt nach 26 Ehejahren, in denen sich die Ehefrau ausschließlich Haushalt und der Erziehung von vier Kindern gewidmet hat, wurde bei schicksalhafter Erkrankung abgelehnt (BGH v. 27.5.2009 Az. XII ZR 111/08).

Bei 11 Jahren Ehedauer hat der BGH eine Befristung des Krankheitsuntehralts nach § 1578b Abs. 1 BGB auf drei Jahre zugelassen (BGH v. 26.11.2008 FamRZ 2009, 406).

Bei einer Ehedauer von der Eheschließung bis zur Zustellung des Scheidungsantrages von 11 Jahren und einer Trennungszeit in der Unterhalt gezahlt wurde von 4 Jahren hat der BGH gebilligt, dass der nacheheliche Anspruch auf 5,5 Monate i.H.v 417,- Euro und danach auf 126,- für ein weiteres Jahr begrenzt wurde (BGH v. 7.7.2010 Az. XII ZR 157/08).

"Auch eine im Fall einer Unterhaltsversagung eintretende Sozialleistungsbedürftigkeit schließt eine Befristung nach § BGB § 1578 b BGB § 1578B Absatz II BGB nicht notwendig aus. Vielmehr nimmt das Gesetz durch die Möglichkeit der Befristung des Krankheitsunterhalts in Kauf, dass der Unterhaltsberechtigte infolge der Unterhaltsbefristung sozialleistungsbedürftig wird und somit die Unterhaltsverantwortung des geschiedenen Ehegatten durch eine staatliche Verantwortung ersetzt wird" (BGH v. 30.3.2011 Az. XII ZR 63/09).

Bei einer kinderlosen Ehe von 20 Jahren und überdurchschnittlich günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen (4.600,- netto und mietfreies Wohnen in noch nicht lastenfreier Immobilie) hielt des der BGH für "möglich", dass ein ggf. deutlich herabgesetzter Krankheitsunterhalt für einen längeren Zeitraum zu leisten ist (BGH v. 19.6.2013 Az. XII ZB 309/11).

Bei einer Ehedauer von über 23 Jahren und der Erziehung von zwei Kindern kommt eine Befristung des Krankheitsunterhalts auf 6 Jahre und eine anschließende Absenkung auf den angemessenen Bedarf (OLG Frankfurt/Main v. 19.08.2008 Az. 3 UF 347/06 vom BGH zurückverwiesen).

Ehedauer 1984 bis 10/2008 (24 Jahre) Trennung 10/2002, zwei Kinder. Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis mit sekundärer Alkoholabhängigkeit. Befristung des Unterhalts bis 12/2013 (11 Jahre) (OLG Frankfurt v. 28.1.2009 Az. 2 UF 172/08)

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Auf diesen Artikel verweisen: nacheheliche Solidarität * Ehegattenunterhalt, nachehelich * Krankheitsunterhalt * Unterhaltsbegrenzung/Unterhaltsherabsetzung