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allgemeines Persönlichkeitsrecht
(recht.zivil.materiell.)
    

Mit allgemeinen Persönlichkeitsrecht wird das Recht bezeichnet, dass über die allgemeine Handlungsfreiheit hinaus, die Ausstrahlungen der Persönlichkeit eines Menschen in allen Beziehungen umfasst. Darunter fallen z.B. das Recht am eigenen Bild, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Recht keine unerwünschten Anrufe zu bekommen (siehe das AG Hamburg-St. Georg v. 27.10.2005, Az. 918 C 413/03).

Bei der Prüfung einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist, wie bei allen Rahmenrechten, zu beachten, dass die Rechtswidrigkeit nicht wie sonst durch den Eingriff indiziert wird, sondern unter Berücksichtigung aller Umstände durch Abwägung zu ermitteln ist.

Beispiel: Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts die einen Anspruch auf Unterlassung begründet, liegt z.B. vor, wenn jemand als Stasi-Mitarbeiter bezeichnet wird, der Wahrheitsgehalt dieser Aussage aber nicht endgültig festgestellt werden kann, und der der Äußernde vor der Aufstellung und Verbreitung seiner Behauptung nicht hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt hat. Hat er dies getan kann eine nicht endgültig zu beweisende Äußerung nicht untersagt werden (Pressemitteilung zu BVerfG Beschluss vom 25.10.2005, Az. 1 BvR 1696/98).

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Auf diesen Artikel verweisen: informationelle Selbstbestimmung * Kundenfotos, Veröffentlichung * Beschäftigungsanspruch/Beschäftigungspflicht * sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB * Rahmenrecht * Spährentheorie