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Besitzdiener
(recht.zivil.materiell.sachen und recht.ref.sachr)
    

Mit Besitzdiener wird gemäß § 855 BGB jemand bezeichnet, der die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder einem ähnlichen Verhältnis ausübt aber bezüglich der Sache gegenüber dem anderen weisungsgebunden ist. Besitzer ist hier nur der Andere. Es genügt ein tatsächliches Weisungsverhältnis.

Beispiel: A ist angestellter Wachmann des B. Bezüglich der auf dem zu bewachenden Parkplatz abgestellten Firmenfahrzeuge des B ist A Besitzdiener.

Entzieht sich der Besitzdiener den Weisungen, so wird er zum unrechtmäßigen Besitzer und der Andere (im Beispiel B) verliert seinen Besitz.

Gibt ein Besitzdiener eine Sache ohne Willen des Besitzers heraus, so gilt die Sache als Abhandengekommen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Übergabe * abhanden gekommen * Geheißerwerb