logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
§ 2 BGB Eintritt der Volljährigkeit
(gesetz.bgb.buch-1.abschnitt-1.titel-1)
<< >>
    

Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: § 832 BGB Haftung des Aufsichtspflichtigen * Volljährigkeit * § 1303 BGB Ehemündigkeit * beschränkte Geschäftsfähigkeit