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§ 1378 BGB Ausgleichsforderung
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-1.titel-6.untertitel-1 und recht.notar)
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(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.

(2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.

(3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.

(4) (weggefallen)


Abs. 3 S. 3 untersagt die Möglichkeit zur Verfügung über Zugewinnausgleichansprüche vor entstehen der Ausgleichsforderung. Davon macht S. 2 eine Ausnahme für notarielle Verfügungen, die während eines konkreten Scheidungsverfahrens oder unmittelbar vor einem konkreten Scheidungsverfahren getroffen werden.

Um das Problem zu umgehen, kann man einer Scheidungsfolgenvereinbarung zunächst die Aufhebung des Güterstandes und dann den Verzicht vereinbarten.

a. Die Beteiligten wechseln hiermit in den Güterstand der Gütertrennung.

b. Auf auf einen durch den Güterstandswechsel enstandenen Zugewinnausgleichsanspruch verzichten die Beteiligten gegenseitig und nehmen diesen Verzicht gegenseitig an.

Die Rechtsprechung beschränkt die Anwendung des S. 3 bei vosorgenden Eheverträgen, wenn Regelungen getroffen werden, die in jedem Fall der Scheidung gelten sollen.

D.h. der reine Erlass (umgangssprachich Verzicht) auf die Zugewinnausgleichsforderung birgt das Risiko, dass dieser Erlass nicht mehr gilt, wenn das konkret beabsichtigte Verfahren nicht durchgeführt wird, zudem wird von dem reinen Erlass in der Scheidungsfolgenvereinbarung nicht die Beendigung durch Tod erfasst. D.h. endet das Verfahren nicht durch Scheidung sondern durch Tod hat der andere Ehegatte weiterhin Zugewinnansprüche.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 5 ErbStG Zugewinngemeinschaft * § 1414 BGB Eintritt der Gütertrennung * Zugewinnausgleich * Zugewinnausgleich * Pflichtteil * modifizierte Zugewinngemeinschaft