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consensus facit nuptia
(recht.allgemein.latein und recht.zivil.materielle.familie)
    

Mit "consensus facit nuptia" (lat.) werden im römischen Recht die Grundvoraussetzungen für die Eheschließung genannt: Die Ehe kommt durch Willenserklärung der beiden Eheschließenden zustande.

Dies Regelung gilt auch noch nach dem heutigen Zivilrecht, allerdings müssen darüber hinaus weitere Voraussetzungen erfüllt sein.

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Auf diesen Artikel verweisen: matrimonium clandestinum