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Für die Bemessung der Ehedauer kommt es auf den Zeitraum von Hochzeit bis zur Stellung des Scheidungantrages an (BGH NJW 1981, 754 = FamRZ 1981, 140 ).
Die Dauer der Ehe ist einer der Gesichtspunkte in § 1578b BGB der gegen eine Herabsetzung des Unterhaltes auf den angemessenen Bedarfs oder eine Befristung spricht. Bei Ehen von langer Dauer (> 20 Jahre) kann eine Unterhaltsbegrenzung, aufgrund der nachehelichen Solidarität, auch ganz entfallen.
Nachdem der BGH die Bedeutung der Ehedauer zunächst zugunsten der ehebedingten Nachteile zurückgesetzt hatte, erfuhr sie über die von ihr bedingte wirtschaftliche Verflechtung und die nacheheliche Solidarität neue Bedeutung:
"Die Ehedauer gewinnt durch die wirtschaftliche Verflechtung, die insbesondere durch Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder der Haushaltsführung eintritt, besonderes Gewicht." (BGH v. 11.08.2010 - XII ZR 102/09).
Mit der Gesetzesänderung die zum 1.3.2013 in Kraft tratt wurde die Ehedauer wieder ausdrücklich eigenständiger Gesichtspunkt, der einer Herabsetzung oder Befristung des Unterhaltsanspruchs entgegensteht.
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