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Einstweilige Verfügung
(recht.zivil.formell.prozess und recht.oeffentlich.verwaltung.prozess)
(engl. restraining order )
(GND: 4013953-0)
    

Als einstweilige Verfügung wird eine Anordnung eines Gerichts bezeichnet, die der Sicherung eines im Hauptsacheverfahren durchzusetzenden Anspruchs dient. D.h. die vorprozessuale Situation wird so gesichert, dass nicht durch Zeitablauf die Durchsetzung. unmöglich wird. Daraus folgt, dass die einstweiligen Verfügung grundsätzlich die Hauptsache nicht vorwegnehmen darf und ein Hauptsacheverfahren folgen muss.

Siehe unter:

  1. einstweilige Verfügung im Zivilrecht
  2. einstweilige Verfügung im Verwaltungsrecht

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Auf diesen Artikel verweisen: Selbstwiderlegung * einstweilige Anordnung * Weiterbeschäftigungsanspruch, § 102 Abs. 5 BetrVG * Eilantrag * eBay, Sniper (Bietagenten) * restraining order * Klagearten in der ZPO * Eilverfahren in der ZPO * einstweiliger Rechtsschutz/Eilrechtsschutz * Veräußerungsverbot