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Erbfolge
(recht.zivil.materiell.erb)
(engl. gesetzliche = intestate succession )
    

Inhalt
             1. gesetzliche Erbfolge

Mit Erbfolge wird die Reihenfolge bezeichnet, in der bei Eintritt des Erbfalles die Erben zum Zuge kommen. Hat der Erblasser ein Testament aufgesetzt kommt es zur sogenannten gewillkürten Erbfolge. Andernfalls kommt es zur gesetzlichen Erbfolge.

1. gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge ist in den §§ 1922 BGB geregelt. Vorrangige Erben (1. Ordnung) sind die Kinder des Erblassers. Der Ehegatte gehört keiner Ordnung an, erbt aber: Neben Kindern erbt der Ehegatte 1/4 gemäß § 1931 BGB und bei Zugewinngemeinschaft ein weiteres 1/4 gemäß § 1371 BGB (siehe unter Ehegattenerbrecht.

Das verbleibende wird unter den Kindern nach Köpfen gleichmäßig verteilt. Soweit ein Kind nicht mehr lebt, treten an dessen Stelle seine mit dem Erblasser verwandten Kinder, dabei verändert sich der Erbteil nicht.

Beispiel: A hat eine Frau F, eine Tochter T und zwei Söhne - S1 und S2, von denen S2 bereits tot ist. Von jedem seiner Kinder hat A zwei Enkelkinder. Als A stirbt hinterlässt er kein Testament und ein Barvermögen i.H.v. 150.000,-. Davon bekommt die Ehefrau 1/2 (75.000,-). Die verbleibenden 75.000,- werden unter den Kindern aufgeteilt, d.h. T und S1 erhalten 25.000,- und die zwei Kinder von S2 teilen sich des Anteil und bekommen daher je 12.500,- Euro.

Hat ein Erblasser keine Nachkommen geht die Erbschaft zu gleichen Teilen an die Eltern (2. Ordnung). Der Ehegatte des Erblassers erbt neben den Eltern des Erblassers zur Hälfte. Lebt ein Elternteil nicht mehr, treten an dessen Stelle sein Abkömmlinge, gibt es keine erbt der andere Elternteil allein.

Beispiel: A hat eine Frau F aber keine Kinder, es ist Gütertrennung vereinbart. Von seinen Eltern lebt nur noch die Mutter M. Der Vater hat noch zwei Söhne B und C, die Brüder des A. Als A stirbt hinterlässt er kein Testament und ein Barvermögen i.H.v. 100.000,-. Die F erbt davon 1/2 (50.000,-), die M erhält (1/4) (25.000,-). B und C erhalten je 1/8 (12.500,-).

Das Gleiche gilt entsprechend für die Großeltern und deren Abkömmlinge (3. Ordnung), wenn weder Eltern noch deren Abkömmlinge leben. Allerdings erbt die Ehefrau hier alles, wenn nur Abkömmlinge (d.h. Seitenverwandte) vorhanden sind (§ 1931 BGB).

Beispiel: A hat eine Frau F aber keine Kinder oder Geschwister, seine Eltern sind auch schon tot. Allerdings lebt noch ein Sohn des Bruders seines Großvaters P. Hier erbt die F alles.

Leben auch keine Großeltern oder deren Abkömmlinge mehr, sind Erben die Urgroßeltern bzw. deren Abkömmlinge. Allerdings treten die Abkömmlinge hier nur an deren Stelle, wenn keine Urgroßeltern mehr am Leben sind. Ist dies der Fall, dann erben nur der/die Abkömmlinge die dem Erblasser vom Grad her am nächsten verwandt sind.

Leben auch keine Erben 4. Grades kommen nach dem vorstehenden Prinzip als Erben die die Ururgroßeltern und deren Abkömmlinge, die Urururgroßeltern usw. in Frage.

Hat der Erblasser überhaupt keine Verwandten, erbt der Fiskus des Bundesland in dem der Erblasser zum Todeszeitpunkt lebte.

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Auf diesen Artikel verweisen: Ausschlagung/Annahme * Erbfall * Testament