logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
Kinderehe
(recht.zivil.materiell.familie)
    

Unter Kinderehe wird in Deutschland eine Heirat zwischen Minderjährigen oder einem Minderjährigen und einem Volljährigen bezeichnet.

Nach deutschem Recht ist gemäß § 1303 Abs. 2 BGB als Ausnahme eine Ehe zwischen einem Minderjährigen und einem Volljährigen möglich, wenn der Minderjährige das 16. Lebensjahr vollendet hat und eine Genehmigung durch das Familiengericht vorliegt.

Nach dem Recht anderer Staaten legal geschlossene Ehen, die nach deutschem Recht "Kinderehen" wären werden grundsätzlich in Deutschland anerkannt. Allerdings unter Beachtung des ordre public. Umstritten ist, wo insoweit die Altersgrenze für einen Verstoß gegen den ordre public anzusetzen ist (Vollendung 14. oder 16. Lebensjahr, Vgl. MünchKomm/Coester zu Art. 13 EGBGB Rn. 38)

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise