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Kündigungsschutzklage/Kündigungsschutzprozess
(recht.zivil.formell.arbeitsprozess)
    

Inhalt
             1. Streitwert
             2. Beweislast

Mit Kündigungsschutzklage wird eine Klage bezeichnet, mit der ein Arbeitnehmer die Unwirksamkeit seiner Kündigung durch den Arbeitgeber geltend macht.

Bei der Kündigungsschutzklage ist zu beachten, dass die klageweise Geltendmachung der Unwirksamkeit der Kündigung, sei es weil sie sozial ungerechtfertigt ist (siehe Kündigungsschutz) oder aus anderen Gründen, nur innerhalb von drei Wochen nach Zugang erfolgen kann (§ 4 KSchG). Gemäß § 13 KSchG gilt das auch für außerordentliche Kündigungen.

Die gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer mit der Klage nur die Frist angreifen will, z.B. weil sie falsch berechnet war. Hier kann der Arbeitnehmer auch außerhalb der drei Wochen noch Klage erheben (BAG Urteil v. 15.12.2005, Az. 2 AZR 148/05).

Versäumt der Arbeitnehmer die Frist, hat er noch die Möglichkeit nach § 5 KSchG gemeinsam mit der Klage den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage zu stellen. Das Gericht muss dann den Gegner anhören und über den Antrag entscheiden.

1. Streitwert

Der Wert des Streitgegenstandes errechnet sich bei der Kündigungsschutzklage aus drei Bruttomonatsgehältern (§ 42 Abs. 4 GKG). Wird gegen mehrere Kündigungen vorgegangen erhöht sich der Streitwert für jede weiter Kündigung um ein Bruttomonatsgehalt.

Für eine Beispiel siehe unter Kündigungsschutzklage, Muster.

2. Beweislast

Der Arbeitgeber ist hinsichtlich der Kündigungsgründe voll beweispflichtig. Er trägt darüber hinaus die Beweislast für das Nichtvorliegen von Rechtfertigungsvorbringen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Kündigungsschutzklage, Muster * Kündigungsschutz * Weiterbeschäftigungsanspruch, § 102 Abs. 5 BetrVG * Rechtfertigungsvorbringen Kündigungsschutzklage