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matrimonium clandestinum
(recht.allgemein.latein und recht.zivil.materielle.familie)
    

Mit matrimonium clandestinum (lat.) wird die heimliche Eheschließung bezeichnet. Ihre Gültigkeit beruht allein auf den Willenserklärungen der Gatten (= consensus facit nuptia), die Anwesenheit eines Priesters oder von Zeugen ist nicht notwendig. Die geheime Ehe ist nach deutschem Recht nicht wirksam.

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Auf diesen Artikel verweisen: Winkelehe