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Mindestunterhalt/Mindestbedarf
(recht.zivil.materiell.schuld.bt)
    

Inhalt
             1. 1. Kindesunterhalt
                1.1. Pflicht zum Umzug
                1.2. Einsatz von Vermögen
                1.3. Schonvermögen
             2. 2. Betreuungsunterhalt

Im Unterhaltsrecht ist ein Mindestunterhalt/Mindestbedarf sowohl für Kindesunterhalt als auch für Betreuungsunterhalt anerkannt.

1. 1. Kindesunterhalt

Bei einem Kind zwischen dem siebten und Vollendung des 12. Lebensjahr bestimmt sich der monatliche Mindestunterhalt gemäß § 1612a BGB nach 1/12 des doppelten Kinderfreibetrages (§ 32 Abs. 6 S. 1 EStG). Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahr haben einen Anspruch auf 87 % dieser Summe, Kinder ab dem 13. Lebensjahr haben einen Anspruch auf 117 % dieser Summe.

1.1. Pflicht zum Umzug
1.2. Einsatz von Vermögen
1.3. Schonvermögen

Vorgeschlagen werden 10.000,- EUR orientiert an den Freibeträgen für VKH/PKH.

Der Mindestunterhalt ist in die 1. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle eingearbeitet.

Zur Sicherung des Mindestunterhalts gegenüber Minderjährigen und privilegierten Volljährigen obliegen dem nach § 1601 verpflichteten erhöhte Pflichten (= gesteigerte Erwerbsobliegenheit). So kommt z.B. eine Berücksichtigung von Darlehen nur in Betracht, wenn der Mindestunterhalt gesichert ist. Eine Erhöhung des Selbstbehalts kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.

Prozessual greift bei einer Geltendmachung des Mindestunterhalts auf Seiten des Kindes eine Darlegungs- und Beweislastbefreiung ein. Darüberhinaus ist das Kind voll beweispflichtigt auch wenn es eine Höherstufung bei weniger als drei Unterhaltsberechtigten verlangt (OLG Koblenz v. 16.1.2009 Az. 7 WF 1079/08).

Für die Übergangszeit war § 36 Nr. 4 EGZPO zu berücksichtigen, der festlegte, dass der Mindestunterhalt 279,- Euro, 322,- Euro bzw. 365,- Euro betrug, bis die Berechnung nach § 1612a BGB diese Summen überstieg.

2. 2. Betreuungsunterhalt

Bei Betreuungsunterhalt besteht gemäß BGH ein Mindestbedarf in Höhe des kleinen Selbstbehalts eines nicht Erwerbstätigen (z.Z. 770,-). D.h. ein nichtehelicher Partner, der vor Geburt kein oder ein Einkommen unterhalb des Mindestbedarfs hatte, hat bei Berechnung des Betreuungsunterhalts trotzdem einen Bedarf in Höhe dieses Mindestbedarfs.

Begründet wird der Mindestbedarf damit, dass der Betreuungsunterhalt es dem betreuuenden Partner ermöglichen soll, von der Unterhaltszahlung zu leben, so dass er nicht gezwungen ist, zusätzlich arbeiten zu gehen (BGH - Urteil vom 16.12.2009 (XII ZR 50/08).

Für weiteres siehe unter Betreuungsunterhalt.

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Auf diesen Artikel verweisen: Unterhaltsvorschussgesetz/Unterhaltsvorschusskasse * Mangelfall * Erwerbsobliegenheit, gesteigerte * Kindesunterhalt, Minderjährige