logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
Sondernachfolger
(recht.notar.weg)
    

Als Sondernachfolger wird der Rechtsnachfolger eines Miteigentümers und damit auch eines Wohnungseigentümers bezeichnet. § 1010 BGB regelt die Geltung von Benutzungsregelungen gegenüber dem Sondernachfolger.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Wohnungseigentumskaufvertrag