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Das der elterlichen Sorgerechtsvollmacht zugrundeliegende Grundverhältnis ist die gemeinsame Sorge (BGH FamRZ 2020, 1171 Rn. 26).
"Auf den Widerruf der Vollmacht kann dabei wegen der mangelnden Disponibilität des Elternrechts nicht wirksam verzichtet werden (vgl. OLG Hamm ZKJ 2011, 303; Hammer FamRZ 2005, FAMRZ Jahr 2005 Seite 1209, FAMRZ Jahr 2005 1215; Geiger/Kirsch FamRZ 2009, FAMRZ Jahr 2009 Seite 1879, FAMRZ Jahr 2009 1880 f.). Eines von den Eltern geschlossenen Vertrages, etwa eines Auftrags, bedarf es für das Grundverhältnis dagegen nicht. Ein solcher kann mithin auch nicht Voraussetzung für den Vorrang der Vollmacht gegenüber einer Sorgerechtsübertragung sein" (BGH (XII. Zivilsenat), Beschluss vom 29.04.2020 – XII ZB 112/19)
Da die Ausübung eines Widerrufs die Ausübung eines Gestaltungsrechts ist, und eine solche Ausübung bedingungsfeindlich sei, wird vertreten, dass der Widerruf nicht an Bedingungen (wie z.B. schriftliche Erklärung an das Familiengericht) gebunden sein könne. Insbesondere die Notwendigkeit einer Zustimmung des Familiengerichts würde zudem dazu führen, dass bis rur Zustimmung der Vollmachtgeber sein Sorgerecht nicht ausüben könne (BeckOK BGB/Veit/Schmidt, 76. Ed. 1.11.2025, BGB § 1629 Rn. 29.1, beck-online).
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