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Staatsziele
(recht.oeffentlich.verfassung)
    

Als Staatsziele werden in der Verfassung eines Landes festgeschriebene Ziele bezeichnet, die, im Gegensatz zu den Grundrechten unmittelbar keine Rechte des Bürgers begründen und der konkreten Umsetzung durch Gesetzgeber und Verwaltung bedürfen.

Beispiel: In der Verfassung Deutschlands (GG) ist z.B. der Umwelt- und Tierschutz als Staatsziel festgehalten.

Staatsziele sind die zentralen, das staatliche Handeln bestimmenden, Prinzipien der Verfassung.

Im GG sind folgende Staatsziele beschrieben:

  1. Demokratie (Art. 20 Abs. 1 u. Abs. 2)
  2. Republik (Art. 20, 28 GG)
  3. Rechtsstaat (Art. 23, 28 GG)
  4. Sozialstaat (Art. 20, 23, 28 GG)
  5. Bundesstaatsprinzip (Art. 20, 28 Abs. 1 GG)
  6. Europäische Einigung (Art. 23 GG)
  7. Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen (Art. 20a GG)

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Auf diesen Artikel verweisen: Staatsräson/Staatsraison