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Stadtherr/Reichsstadt/landesherrliche Stadt
(recht.)
    

Mit Stadtherr wird im ersten deutschen Reich der Grundherr des Stadtbodens bezeichnet. War Stadtherr der Kaiser sprach man von einer Reichsstadt, war Stadtherr ein Landesherr sprach man von einer landesherrlichen Stadt. Hatte eine Stadt sich von der Grundherrschaft eines Landesherrn oder Bischofs befreit, bezeichnete man sie als freie Reichsstadt.

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