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Verpflichtungsklage/Versagungsgegenklage
(recht.oeffentlich.verwaltung.prozess)
    

Die Verpflichtungsklage ist einschlägig, wenn der Bürger den Erlass eines Verwaltungsakts begehrt. Wurde ein Antrag bereits durch die Widerspruchsbehörde abgelehnt (= Versagung) spricht man von einer Versagungsgegenklage. Bleibt die Behörde einfach untätig spricht man von einer Untätigkeitsklage. Geregelt ist die Verpflichtungsklage in § 42 VwGO.

Beispiel: B will auf seinem geerbten Grundstück ein Wohnhaus im Stil eines Schwarzwaldhauses errichten. Der Antrag wird abgelehnt, da dies das einheitliche Bild der Ortschaft zerstöre. Die Widerspruchbehörde hilft nicht ab. Jetzt kann B auf den Erlaß einer Baugenehmigung klagen.

Die Verpflichtungsklage ist begründet, wenn die Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts rechtswidrig wäre und den Kläger in seinen Rechten verletzen würde (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Siehe auch unter Verpflichtungsklage, Tenor.

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Auf diesen Artikel verweisen: Wiederaufgreifen des Verfahrens * statthafte Klageart, VwGO * Nassauskiesung * isolierte Anfechtungsklage * Verwaltungsprozess/Verwaltungsprozessrecht * Zweistufentheorie * Verpflichtungsklage, Tenor * Widerspruch/Widerspruchsverfahren/Vorverfahren