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Gesamtgut
(recht.zivil.materiell.familie.gueterrecht)
    

Mit Gesamtgut bezeichnet man das Eigentum, das beiden Ehegatten als Gesamthandsgemeinschaft gehört. Gesamtgut gibt es nur in Verbindung mit dem Güterstand der Gütergemeinschaft. Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Gütergemeinschaft * Sondergut * Vorbehaltsgut